Der Normalfall ist das Kalendervierteljahr. Hat die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 9.000 € betragen, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Bei nicht mehr als 2.000 € kann das Finanzamt von den Voranmeldungen befreien.
Für Gründer gilt eigentlich der Monat im Gründungsjahr und im Folgejahr. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist das ausgesetzt: Maßgeblich ist dann die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres. Nach dem aktuellen Gesetzestext gilt ab 2027 wieder die Monatspflicht für Gründer.
Beispiel
Ein Handwerksbetrieb hatte im Vorjahr 7.200 € Umsatzsteuer. Er meldet vierteljährlich, jeweils bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar.
Rechner
Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Zahllast, Voranmeldungszeitraum, Dauerfristverlängerung
Begriffserklärung ohne Beratung im Einzelfall.