Auf Antrag muss das Finanzamt die Fristen für Voranmeldung und Zahlung um einen Monat verlängern, es sei denn, der Steueranspruch erscheint gefährdet (§ 46 UStDV). Der Antrag wird elektronisch gestellt, spätestens zum Termin der ersten Voranmeldung, für die er gelten soll.
Monatszahler müssen dafür jedes Jahr eine Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler bekommen die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung. Die Verlängerung gilt, bis sie widerrufen wird, und muss nicht jährlich neu beantragt werden, die Sondervorauszahlung aber schon.
Beispiel
Die Voranmeldung für März ist ohne Verlängerung am 10. April fällig, mit Dauerfristverlängerung am 10. Mai.
Rechner
Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Zahllast, Voranmeldungszeitraum, Dauerfristverlängerung
Begriffserklärung ohne Beratung im Einzelfall.