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Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Lexikon · § 47 UStDV

Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres und ist Bedingung für die Dauerfristverlängerung bei Monatszahlern.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Wer monatlich anmeldet und die Dauerfristverlängerung nutzt, zahlt einmal im Jahr eine Sondervorauszahlung (§ 47 UStDV). Sie ist bis zum gesetzlichen Termin der ersten Voranmeldung des Jahres anzumelden und zu entrichten, also bis 10. Februar.

Die Sondervorauszahlung wird bei der Vorauszahlung für Dezember angerechnet. Ein danach verbleibender Betrag wird verrechnet oder erstattet. Hat das Unternehmen im Vorjahr nur einen Teil des Jahres bestanden, wird die Summe auf ein Jahr hochgerechnet, bei Gründung im laufenden Jahr gilt die erwartete Summe.

Beispiel

Summe der Vorauszahlungen im Vorjahr 55.000 €: Sondervorauszahlung 5.000 €, fällig am 10. Februar, verrechnet mit der Dezember-Voranmeldung.

Rechner

Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Zahllast, Voranmeldungszeitraum, Dauerfristverlängerung

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