Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen
Was eine GmbH vorauszahlt
Kapitalgesellschaften leisten zwei Arten von Vorauszahlungen: Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag an das Finanzamt, zu denselben Terminen wie die Einkommensteuer (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.), weil § 31 KStG auf § 37 EStG verweist. Gewerbesteuer an die Gemeinde zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. nach § 19 GewStG.
Die Körperschaftsteuer beträgt bis 2027 einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % kommt ohne Freigrenze hinzu, die Freigrenze in § 3 Abs. 3 SolZG gilt nur für einkommensteuerpflichtige Personen. Einzelne Steuerbeträge werden zugunsten der Gesellschaft auf volle Euro gerundet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG).
Der Steuersatz sinkt ab 2028
Nach § 23 Abs. 1 KStG sinkt der Körperschaftsteuersatz in fünf Schritten: 14 % für 2028, 13 % für 2029, 12 % für 2030, 11 % für 2031 und 10 % ab 2032. Bei 150.000 € Einkommen und 400 % Hebesatz fällt die Gesamtbelastung dadurch von 29,83 % (2026) auf 24,55 % (2032). Die Vorauszahlungen für ein Jahr richten sich nach dem Satz dieses Jahres, das Finanzamt passt sie in der Regel mit dem ersten Bescheid an.
Gewerbesteuer ohne Freibetrag und ohne Anrechnung
Anders als Einzelunternehmer erhalten Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag von 24.500 € und keine Anrechnung nach § 35 EStG. Der Hebesatz schlägt deshalb voll durch: Jeder Prozentpunkt kostet 0,035 % des Gewerbeertrags. Bei 300 % Hebesatz liegt die Gewerbesteuer bei 10,5 %, bei 490 % wie in München bei 17,15 % des Ertrags. Die Gewerbesteuer ist bei der Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).
Vorauszahlungen anpassen
Wie bei der Einkommensteuer setzt das Finanzamt die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen nach dem letzten Bescheid fest und kann sie bis zum Ablauf des 15. Monats nach Jahresende anpassen. In der Gründungsphase schätzt es die Werte anhand der Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Läuft das Geschäft schlechter als geplant, lohnt ein Antrag mit aktueller Planrechnung, siehe Herabsetzungsantrag-Check. Die Logik ist dieselbe.
Beispielrechnungen
Ein-Personen-GmbH mit 60.000 €
Körperschaftsteuer 9.000 €, Soli 495,00 €, Gewerbesteuer bei 400 % 8.400,00 €: zusammen 17.895,00 € oder 29,83 %. Vorauszahlungen je Termin: 2.373,75 € ans Finanzamt, 2.100 € an die Gemeinde.
Handels-GmbH mit 250.000 €
Körperschaftsteuer 37.500 €, Soli 2.062,50 €, Gewerbesteuer bei 400 % 35.000,00 €: zusammen 74.562,50 € oder 29,83 %. Vorauszahlungen je Termin: 9.890,62 € ans Finanzamt, 8.750 € an die Gemeinde.
Mittelständische GmbH mit 1.000.000 €
Körperschaftsteuer 150.000 €, Soli 8.250,00 €, Gewerbesteuer bei 400 % 140.000,00 €: zusammen 298.250,00 € oder 29,83 %. Vorauszahlungen je Termin: 39.562,50 € ans Finanzamt, 35.000 € an die Gemeinde.
Häufige Fragen
Wann zahlt eine GmbH Körperschaftsteuer voraus?
Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. § 31 Abs. 1 KStG verweist auf § 37 EStG.
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?
15 % bis einschließlich 2027, danach 14 % (2028), 13 % (2029), 12 % (2030), 11 % (2031) und 10 % ab 2032 (§ 23 KStG). Dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.
Hat eine GmbH einen Gewerbesteuerfreibetrag?
Nein. Der Freibetrag von 24.500 € gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 GewStG).
Gilt für die Körperschaftsteuer die Soli-Freigrenze?
Nein. Die Freigrenze nach § 3 Abs. 3 SolZG betrifft nur einkommensteuerpflichtige Personen, Körperschaften zahlen den Soli ab dem ersten Euro.
Wie hoch ist die Steuerbelastung einer GmbH?
Bei 15 % Körperschaftsteuer, Soli und 400 % Hebesatz rund 29,8 % des Gewinns. Der genaue Wert hängt vom Hebesatz ab.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindlich ist allein der Bescheid deines Finanzamts oder deiner Gemeinde.
Quellen und Stand
Rechtsstand und Daten abgeglichen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 23 KStG Steuersatz abgerufen 14.10.2026
- § 31 KStG Veranlagung und Erhebung abgerufen 14.10.2026
- § 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung abgerufen 14.10.2026
- § 11 GewStG Steuermesszahl abgerufen 14.10.2026
- § 19 GewStG Vorauszahlungen abgerufen 14.10.2026
- § 3 SolZG Bemessungsgrundlage abgerufen 14.10.2026
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