Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen
Wie der Säumniszuschlag entsteht
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, fällt für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % an (§ 240 Abs. 1 AO). Grundlage ist der rückständige Betrag, abgerundet auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Der Zuschlag ist kein Zins, sondern ein Druckmittel. Er entsteht kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Mahnung.
Drei Tage Schonfrist
Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen erhebt das Finanzamt keinen Zuschlag (§ 240 Abs. 3 AO). Das gilt nicht für Zahlungen per Scheck oder in bar: Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Maßgeblich bei Überweisungen ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzkasse, nicht der Auftrag.
Lastschrift als sichere Lösung
Mit einem SEPA-Lastschriftmandat gilt die Steuer am Fälligkeitstag als entrichtet, solange die Lastschrift eingelöst wird. Für Vorauszahlungen mit festen Terminen ist das der bequemste Weg. Achte darauf, dass das Konto am 10. beziehungsweise 15. gedeckt ist.
Erlass in Härtefällen
Säumniszuschläge können ganz oder zur Hälfte erlassen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre, etwa bei plötzlicher Erkrankung, bei Überschuldung oder wenn ein Steuerpflichtiger bisher immer pünktlich war und ein einmaliges Versehen vorliegt. Der Antrag stützt sich auf § 227 AO.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
1 % des auf 50 € abgerundeten Rückstands für jeden angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO).
Gibt es eine Schonfrist?
Ja, drei Tage bei Überweisungen. Bei Scheck- oder Barzahlung nicht.
Was gilt, wenn der Fälligkeitstag auf ein Wochenende fällt?
Dann ist der nächste Werktag maßgeblich (§ 108 Abs. 3 AO).
Sind Säumniszuschläge absetzbar?
Nein, weder als Betriebsausgabe noch als Sonderausgabe.
Kann ich einen Erlass beantragen?
Ja, nach § 227 AO, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig ist.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindlich ist allein der Bescheid deines Finanzamts oder deiner Gemeinde.
Quellen und Stand
Rechtsstand und Daten abgeglichen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 240 AO Säumniszuschläge abgerufen 14.10.2026
- § 108 AO Fristen und Termine abgerufen 14.10.2026
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