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SteuerVorauszahlung.de
Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Rechner · Rechtsstand 2026 · geprüft 14.10.2026

Einkommensteuer-Vorauszahlung berechnen

Bei 60.000 € Einkünften und 8.000 € Abzügen verlangt das Finanzamt 2026 als Single viermal 2.814,00 € Vorauszahlung, zusammen 11.256,00 € im Jahr.

Trag deine erwarteten Einkünfte ein: Der Rechner zeigt die Rate je Termin, die Fälligkeiten im gewählten Jahr und ob dein aktueller Bescheid zu hoch oder zu niedrig ist.

Person rechnet am Schreibtisch mit Taschenrechner
€
Gewinn, Mieteinkünfte, Rente, Lohn: Summe aller Einkünfte
€
Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
€
Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer, die bereits abgezogen wird
€
Nur für Gewerbetreibende: für die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG
%
Nur relevant mit gewerblichem Gewinn
€
Aus deinem Vorauszahlungsbescheid, 0 wenn keiner vorliegt
Vorauszahlung je Termin2.814,00 €ESt 2.814 € + Soli 0,00 €
Im Jahr 202611.256,00 €vier Raten zum 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.
Zurücklegen pro Monat938,08 €18,76 % deiner Einkünfte
Grenzsteuersatz36 %auf die nächsten 100 € Einkommen
So entsteht die Vorauszahlung
Erwartete Einkünfte 202660.000 €
− Sonderausgaben und andere Abzüge8.000 €
Zu versteuerndes Einkommen52.000 €
Einkommensteuer nach § 32a EStG (Grundtarif)11.257 €
Einkommensteuer-Vorauszahlung im Jahr11.257 €
+ Solidaritätszuschlag0,00 €
Vorauszahlungen gesamt11.257,00 €
Termine 2026 (§ 37 Abs. 1 EStG)
TerminFällig amBetrag
1. RateDienstag, 10.03.20262.814,00 €
2. RateMittwoch, 10.06.20262.814,00 €
3. RateDonnerstag, 10.09.20262.814,00 €
4. RateDonnerstag, 10.12.20262.814,00 €

Das Finanzamt verlangt bei diesen Zahlen viermal 2.814,00 €. Das sind 18,76 % deiner erwarteten Einkünfte.

Wenn der Gewinn anders ausfällt
Einkünfteje Terminim Jahr
42.000 € (70 %)1.343,00 €5.372,00 €
51.000 € (85 %)2.043,00 €8.172,00 €
60.000 € (100 %)2.814,00 €11.256,00 €
69.000 € (115 %)3.655,00 €14.620,00 €
78.000 € (130 %)4.566,00 €18.264,00 €

Mit Splittingtarif (Zusammenveranlagung, gleiche Einkünfte) lägen die Vorauszahlungen bei 6.234,00 € im Jahr.

Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Zu versteuerndes Einkommen: 60.000 € Einkünfte minus 8.000 € Abzüge = 52.000 €.
  2. Tarif 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Formel nach § 32a Abs. 1 EStG = 11.257 € Einkommensteuer.
  3. Solidaritätszuschlag: Einkommensteuer 11.257 € liegt unter der Freigrenze von 20.350 €, kein Soli.
  4. Raten: 11.257 € ÷ 4 = 2.814 € Einkommensteuer je Termin (auf volle Euro abgerundet), dazu 0,00 € Soli. Mindestgrenzen von 400 € im Jahr und 100 € je Termin sind erreicht.

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Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Was der Rechner berechnet

Der Rechner schätzt die Einkommensteuer, die das Finanzamt für das laufende Jahr erwartet, und teilt sie auf die vier gesetzlichen Termine auf. Grundlage ist der Tarif nach § 32a EStG in der für das gewählte Jahr geltenden Fassung, für 2026 mit einem Grundfreibetrag von 12.348 €. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone und auf Wunsch die Kirchensteuer.

Für Gewerbetreibende berücksichtigt der Rechner die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG: Die Einkommensteuer sinkt um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Wer Arbeitslohn oder Kapitalerträge mit Steuerabzug hat, trägt die bereits einbehaltene Steuer ein, damit sie nicht doppelt verlangt wird.

Wie das Finanzamt die Vorauszahlungen festsetzt

Ausgangspunkt ist nach § 37 Abs. 3 EStG die Steuer aus deinem letzten Einkommensteuerbescheid. Das Finanzamt übernimmt sie meist unverändert als Jahresbetrag für das laufende und das folgende Jahr. Steigt oder sinkt dein Einkommen deutlich, kann es die Vorauszahlungen anpassen, und zwar bis zum Ablauf des 15. Monats nach dem Ende des betreffenden Jahres.

Festgesetzt werden Vorauszahlungen nur, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und mindestens 100 € je Termin ausmachen (§ 37 Abs. 5 EStG). Erhöht werden sie nur, wenn der Erhöhungsbetrag je Termin wenigstens 100 € beträgt. Eine nachträgliche Erhöhung nach Ablauf des Jahres, die auf die letzte Rate gebucht wird, setzt sogar mindestens 5.000 € voraus.

Die vier Termine

Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig (§ 37 Abs. 1 EStG). Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen bundesweiten Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Der Rechner zeigt die tatsächlichen Daten für das gewählte Jahr.

Eine Überweisung, die bis zu drei Tage nach dem Termin gutgeschrieben wird, bleibt ohne Säumniszuschlag (Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO). Mit einem SEPA-Lastschriftmandat zieht das Finanzamt den Betrag pünktlich ein, die Frage nach der Schonfrist stellt sich dann gar nicht. Was eine Verspätung kostet, rechnet der Säumniszuschlag-Rechner aus.

Wer Vorauszahlungen leisten muss

  • Selbstständige und Freiberufler, weil auf ihren Gewinn keine Lohnsteuer einbehalten wird.
  • Gewerbetreibende, zusätzlich mit Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an die Gemeinde, siehe Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
  • Vermieter, sobald die Mieteinkünfte nach Abzug der Werbungskosten zu einer Nachzahlung von mindestens 400 € führen.
  • Rentnerinnen und Rentner mit steuerpflichtiger Rente oberhalb des Grundfreibetrags, weil auf Renten keine Lohnsteuer abgezogen wird.
  • Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften, etwa aus einem Nebengewerbe, Vermietung oder Kapitalerträgen ohne Abgeltungsteuer.
  • Paare mit Steuerklassen III und V, wenn sich daraus regelmäßig Nachzahlungen ergeben.

So nutzt du das Ergebnis

Weicht das Ergebnis deutlich von deinem Bescheid ab, kannst du formlos beim Finanzamt beantragen, die Vorauszahlungen herabzusetzen. Füge eine aktuelle Gewinnschätzung oder betriebswirtschaftliche Auswertung bei. Ob sich der Antrag lohnt, zeigt der Herabsetzungsantrag-Check. Umgekehrt schützt eine freiwillige Erhöhung vor einer hohen Nachzahlung und vor Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat.

Beispielrechnungen

Freiberufliche Designerin, ledig

Einkünfte 40.000 €, Abzüge 6.000 €, Grundtarif: zu versteuerndes Einkommen 34.000 €, Einkommensteuer 5.372 €, Solidaritätszuschlag 0,00 €. Das Finanzamt setzt viermal 1.343,00 € fest, zusammen 5.372,00 € im Jahr. Im Rechner öffnen

Ingenieurbüro, verheiratet

Einkünfte 85.000 €, Abzüge 11.000 €, Splittingtarif: zu versteuerndes Einkommen 74.000 €, Einkommensteuer 12.550 €, Solidaritätszuschlag 0,00 €. Das Finanzamt setzt viermal 3.137,00 € fest, zusammen 12.548,00 € im Jahr. Im Rechner öffnen

Rentner mit Mieteinkünften

Einkünfte 30.000 €, Abzüge 4.000 €, Grundtarif: zu versteuerndes Einkommen 26.000 €, Einkommensteuer 3.117 €, Solidaritätszuschlag 0,00 €. Das Finanzamt setzt viermal 779,00 € fest, zusammen 3.116,00 € im Jahr. Im Rechner öffnen

Häufige Fragen

Wann muss ich Einkommensteuer vorauszahlen?

Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Wie hoch sind die Vorauszahlungen?

Grundsätzlich ein Viertel der Einkommensteuer aus dem letzten Bescheid, abzüglich einbehaltener Lohn- oder Kapitalertragsteuer. Dazu kommen anteilig Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Ab welchem Betrag werden Vorauszahlungen festgesetzt?

Ab 400 € im Jahr und 100 € je Termin (§ 37 Abs. 5 EStG). Darunter wird die Steuer erst mit dem Jahresbescheid fällig.

Muss ich auf Vorauszahlungen Solidaritätszuschlag zahlen?

Ja, wenn die Einkommensteuer über der Freigrenze von 20.350 € (Zusammenveranlagung 40.700 €) liegt. Der Soli bemisst sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG auch nach den Vorauszahlungen.

Kann ich die Vorauszahlungen senken lassen?

Ja, mit einem formlosen Antrag beim Finanzamt und einer nachvollziehbaren Prognose des Gewinns. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des 15. Monats nach Jahresende anpassen.

Was passiert, wenn meine Vorauszahlungen zu niedrig waren?

Mit dem Jahresbescheid kommt eine Nachzahlung. Wird der Bescheid erst nach Beginn des Zinslaufs wirksam, fallen zusätzlich 0,15 % Zinsen pro vollem Monat an (§ 233a, § 238 AO).

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindlich ist allein der Bescheid deines Finanzamts oder deiner Gemeinde.

Quellen und Stand

Rechtsstand und Daten abgeglichen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen Gesetzestext oder Statistik. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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