Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Vorauszahlungen werden für den laufenden Veranlagungszeitraum geleistet und mit der Veranlagung angerechnet. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ordnet das Gesetz den Gewinn dem Kalenderjahr zu, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Bei der Gewerbesteuer heißt der entsprechende Zeitraum Erhebungszeitraum, bei der Umsatzsteuer Besteuerungszeitraum.
Beispiel
Für den Veranlagungszeitraum 2026 sind die Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2026 fällig.
Rechner
Einkommensteuer-Vorauszahlung: Quartalsraten mit Soli, Kirchensteuer und § 35 für 2024 bis 2026
Begriffserklärung ohne Beratung im Einzelfall.