Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch nicht gefährdet erscheint (§ 222 AO). Häufig wird sie als Ratenzahlung gewährt. Für die Dauer der Stundung fallen Stundungszinsen an, 0,5 % pro vollem Monat (§ 234, § 238 Abs. 1 AO).
Vorauszahlungen werden selten gestundet, weil ein Herabsetzungsantrag der passendere Weg ist, wenn das Einkommen sinkt. Bei Abschlusszahlungen ist die Stundung dagegen ein gängiges Mittel.
Beispiel
Eine Nachzahlung von 9.000 € wird auf sechs Monatsraten verteilt. Für die Stundung berechnet das Finanzamt Zinsen auf die jeweils offenen Beträge.
Rechner
Nachzahlungszinsen-Rechner: Zinsen nach § 233a AO mit 0,15 % pro Monat
Zur Orientierung, verbindlich ist das Gesetz.