Bei der Einkommensteuer gilt eine Freigrenze: 2026 wird kein Soli erhoben, solange die Einkommensteuer 20.350 € nicht übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 €. Darüber steigt er in einer Milderungszone allmählich auf die vollen 5,5 %.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG bemisst sich der Zuschlag auch nach den Vorauszahlungen. Für Körperschaften gibt es keine Freigrenze, sie zahlen 5,5 % ab dem ersten Euro Körperschaftsteuer.
Beispiel
Einkommensteuer 22.000 € eines Singles 2026: Soli nicht 1.210 €, sondern nur 196,35 €, weil die Milderungszone greift.
Rechner
Einkommensteuer-Vorauszahlung: Quartalsraten mit Soli, Kirchensteuer und § 35 für 2024 bis 2026
Zur Orientierung, verbindlich ist das Gesetz.