§ 31 Abs. 1 KStG erklärt die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar. Deshalb sind Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Raten im Wirtschaftsjahr zu zahlen, das im Veranlagungszeitraum endet.
Der Steuersatz beträgt bis einschließlich 2027 15 % und sinkt danach schrittweise bis auf 10 % ab 2032 (§ 23 KStG). Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % kommt ohne Freigrenze hinzu. Neben der Körperschaftsteuer zahlen Kapitalgesellschaften Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an die Gemeinde.
Beispiel
Eine GmbH mit 200.000 € Einkommen zahlt 30.000 € Körperschaftsteuer und 1.650 € Soli, je Termin also 7.500 € plus 412,50 €.
Rechner
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung: GmbH und UG: KSt, Soli, Gewerbesteuer, Satz bis 2032
Begriffserklärung ohne Beratung im Einzelfall.