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SteuerVorauszahlung.de
Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Lexikon · § 37 EStG

Einkommensteuer-Vorauszahlung

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Wer Einkünfte ohne Steuerabzug hat, etwa aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe, Vermietung oder Renten, zahlt die Einkommensteuer in vier Raten voraus. Die Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Festgesetzt wird sie nur, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € je Termin beträgt. Auf die Vorauszahlung werden auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben, jeweils mit eigenem Betrag im Bescheid. Mit dem Jahresbescheid werden die Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuer angerechnet.

Beispiel

Ein Vermieter mit 12.000 € Mietüberschuss neben seiner Pension zahlt viermal 900 € voraus, weil der letzte Bescheid 3.600 € Nachzahlung ergeben hatte.

Rechner

Einkommensteuer-Vorauszahlung: Quartalsraten mit Soli, Kirchensteuer und § 35 für 2024 bis 2026

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