Für Vorauszahlungen legen die Gesetze feste Fälligkeitstage fest: 10. März, Juni, September, Dezember für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, 15. Februar, Mai, August, November für die Gewerbesteuer, der 10. Tag nach dem Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer.
Fällt ein solcher Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit dem nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Wird bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht gezahlt, entstehen Säumniszuschläge, bei Überweisung allerdings erst nach drei Tagen Schonfrist.
Beispiel
Der 15. Februar 2026 ist ein Sonntag. Die Gewerbesteuer-Rate ist deshalb erst am Montag, 16. Februar 2026, fällig.
Rechner
Säumniszuschlag-Rechner: Was eine verspätete Vorauszahlung kostet
Kurz erklärt, keine Steuerberatung.