Die Schonfrist soll Laufzeiten im Zahlungsverkehr abfedern. Kommt eine Überweisung höchstens drei Tage nach dem Fälligkeitstag auf dem Konto der Finanzkasse an, bleibt sie ohne Säumniszuschlag. Die Fälligkeit selbst verschiebt sich dadurch nicht.
Für Scheck- und Barzahlungen gilt die Schonfrist nicht. Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wer die Schonfrist regelmäßig ausreizt, riskiert bei längeren Banklaufzeiten unnötige Zuschläge.
Beispiel
Fällig am 10. Juni, Gutschrift am 13. Juni: kein Säumniszuschlag. Gutschrift am 14. Juni: 1 % auf den abgerundeten Betrag.
Rechner
Säumniszuschlag-Rechner: Was eine verspätete Vorauszahlung kostet
Begriffserklärung ohne Beratung im Einzelfall.