Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die sich unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ergäbe. Die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG wird dabei nicht abgezogen (§ 51a Abs. 2 EStG), Kirchenmitglieder mit Gewerbe zahlen also auf die ungeminderte Einkommensteuer.
Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar und mindert im Folgejahr das zu versteuernde Einkommen. Viele Landeskirchen begrenzen die Kirchensteuer bei hohen Einkommen auf Antrag (Kappung).
Beispiel
Einkommensteuer 12.000 €, Wohnsitz in Hessen: 1.080 € Kirchensteuer, je Vorauszahlung 270 €.
Rechner
Einkommensteuer-Vorauszahlung: Quartalsraten mit Soli, Kirchensteuer und § 35 für 2024 bis 2026
Begriffserklärung ohne Beratung im Einzelfall.