Die Anrechnung nach § 35 EStG mildert die Doppelbelastung von Gewerbe- und Einkommensteuer. Sie beträgt das Vierfache des Messbetrags, ist aber auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf die Einkommensteuer begrenzt, die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).
Bei einem Hebesatz von 400 % gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer rechnerisch fast vollständig aus. Über 400 % bleibt eine Mehrbelastung. Für den Solidaritätszuschlag zählt die geminderte Einkommensteuer, für die Kirchensteuer wird § 35 nicht angewendet (§ 51a EStG).
Beispiel
Messbetrag 1.942,50 €, Hebesatz 450 %: Gewerbesteuer 8.741,25 €, Anrechnung höchstens 7.770 €. Es bleiben rund 970 € Mehrbelastung.
Rechner
Einkommensteuer-Vorauszahlung: Quartalsraten mit Soli, Kirchensteuer und § 35 für 2024 bis 2026
Begriffserklärung ohne Beratung im Einzelfall.