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SteuerVorauszahlung.de
Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Lexikon · § 11 GewStG

Steuermessbetrag

Der Steuermessbetrag ist der Gewerbeertrag nach Freibetrag mal 3,5 %; die Gemeinde multipliziert ihn mit ihrem Hebesatz.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Das Finanzamt ermittelt aus dem Gewinn den Gewerbeertrag, rundet ihn auf volle 100 € ab, zieht bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 24.500 € Freibetrag ab und wendet die Steuermesszahl von 3,5 % an. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag, festgesetzt im Gewerbesteuermessbescheid.

Die Gemeinde ist an diesen Betrag gebunden und berechnet daraus mit ihrem Hebesatz die Gewerbesteuer. Der Messbetrag ist auch die Grundlage der Anrechnung nach § 35 EStG: Die Einkommensteuer sinkt um bis zu das Vierfache.

Beispiel

Gewerbeertrag 80.000 € minus 24.500 € Freibetrag ergibt 55.500 €, mal 3,5 % gleich 1.942,50 € Messbetrag.

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