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Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Lexikon · § 11 Abs. 2 GewStG

Steuermesszahl

Die Steuermesszahl der Gewerbesteuer beträgt bundeseinheitlich 3,5 % des Gewerbeertrags.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Seit dem Erhebungszeitraum 2008 gilt für alle Gewerbebetriebe eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Vorher gab es für Personenunternehmen einen Staffeltarif. Für Hausgewerbetreibende ermäßigt sich die Messzahl auf 56 % des Regelwerts.

Die Messzahl macht die Gewerbesteuer bundesweit vergleichbar: Unterschiede entstehen allein durch den Hebesatz der Gemeinde. Jeder Prozentpunkt Hebesatz kostet 0,035 % des Gewerbeertrags, bei 400 % sind es 14 %.

Beispiel

Gewerbeertrag nach Freibetrag 100.000 €: Messbetrag 3.500 €. Bei 400 % Hebesatz ergibt das 14.000 € Gewerbesteuer.

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