Der Zinslauf beginnt normalerweise 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres und endet mit Wirksamkeit des Bescheids. Verzinst wird der Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Steuer und den bis dahin festgesetzten Vorauszahlungen und Steuerabzügen. Seit 2019 beträgt der Satz 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a AO).
Der Betrag wird auf volle 50 € abgerundet, nur volle Monate zählen, und unter 10 € wird nichts festgesetzt. Nachzahlungszinsen sind nicht abziehbar. Eine freiwillige Zahlung vor Beginn des Zinslaufs kann sie vermeiden.
Beispiel
6.000 € Nachzahlung für 2025, Bescheid wirksam am 20. Juli 2027: Zinslauf ab 1. April 2027, drei volle Monate, 27 € Zinsen.
Rechner
Nachzahlungszinsen-Rechner: Zinsen nach § 233a AO mit 0,15 % pro Monat
Zur Orientierung, verbindlich ist das Gesetz.