Stellt sich nach Jahresende heraus, dass die Vorauszahlungen viel zu niedrig waren, kann das Finanzamt sie nachträglich erhöhen. Angepasst wird dann die letzte Vorauszahlung des Jahres, also die Dezember-Rate. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Eine solche nachträgliche Erhöhung ist nur zulässig, wenn sie mindestens 5.000 € beträgt (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG). Sie verhindert, dass auf die Differenz später Nachzahlungszinsen anfallen, verschiebt die Zahlung aber nach vorn.
Beispiel
Im Februar 2027 erhöht das Finanzamt die Dezember-Rate 2026 um 8.000 €, weil ein Immobilienverkauf bekannt wurde. Die 8.000 € sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
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Einkommensteuer-Vorauszahlung: Quartalsraten mit Soli, Kirchensteuer und § 35 für 2024 bis 2026
Zur Orientierung, verbindlich ist das Gesetz.