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SteuerVorauszahlung.de
Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Lexikon · § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG

Anpassungsfrist

Das Finanzamt kann Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Steuerjahr anpassen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Die Vorauszahlungen eines Jahres sind nicht in Stein gemeißelt. Bis zum Ablauf des 15. Monats nach Jahresende, also bis 31. März des übernächsten Jahres, kann das Finanzamt sie an die voraussichtliche Steuer anpassen. Überwiegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, verlängert sich die Frist auf 23 Monate.

Für die Gewerbesteuer gilt nach § 19 Abs. 3 GewStG dieselbe Frist für die Gemeinde. Innerhalb dieser Zeit lassen sich Vorauszahlungen in beide Richtungen ändern, auf Antrag oder von Amts wegen.

Beispiel

Für das Steuerjahr 2026 läuft die Anpassungsfrist bis zum 31. März 2028.

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