Die Vorauszahlungen eines Jahres sind nicht in Stein gemeißelt. Bis zum Ablauf des 15. Monats nach Jahresende, also bis 31. März des übernächsten Jahres, kann das Finanzamt sie an die voraussichtliche Steuer anpassen. Überwiegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, verlängert sich die Frist auf 23 Monate.
Für die Gewerbesteuer gilt nach § 19 Abs. 3 GewStG dieselbe Frist für die Gemeinde. Innerhalb dieser Zeit lassen sich Vorauszahlungen in beide Richtungen ändern, auf Antrag oder von Amts wegen.
Beispiel
Für das Steuerjahr 2026 läuft die Anpassungsfrist bis zum 31. März 2028.
Rechner
Herabsetzungsantrag-Check: Lohnt sich ein Antrag auf niedrigere Vorauszahlungen?
Kurz erklärt, keine Steuerberatung.