Ratgeber
Steuervorauszahlung: Was sie ist, wer sie zahlt und wie sie berechnet wird
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Wer selbstständig ist, vermietet oder eine steuerpflichtige Rente bezieht, bekommt irgendwann Post vom Finanzamt mit vier Zahlungsterminen pro Jahr. Diese Steuervorauszahlungen sind kein Strafzuschlag und keine zusätzliche Steuer, sondern Abschläge auf die Steuer, die für das laufende Jahr ohnehin fällig wird. Dieser Ratgeber erklärt, warum es sie gibt, wie das Finanzamt ihre Höhe bestimmt, welche Termine gelten und wie du sie an deine tatsächliche Lage anpasst.
Warum es Vorauszahlungen gibt
Die Einkommensteuer entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Abgerechnet wird sie sogar erst Monate später, wenn die Steuererklärung bearbeitet ist. Bei Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer jeden Monat ab, der Staat bekommt sein Geld also laufend. Bei Gewinnen, Mieten oder Renten gibt es diesen Abzug nicht.
Ohne Vorauszahlungen müssten Selbstständige ihre gesamte Jahressteuer auf einen Schlag zahlen, oft anderthalb Jahre nach dem Verdienst. Das wäre für den Staat ein Zinsverlust und für viele Steuerpflichtige ein Liquiditätsrisiko. Das Gesetz löst das mit § 37 EStG: Wer voraussichtlich Einkommensteuer schuldet, zahlt sie in vier Raten während des Jahres. Mit dem Jahresbescheid werden die Raten angerechnet, es folgt eine kleine Nachzahlung oder Erstattung.
Wer Vorauszahlungen leisten muss
Grundsätzlich jeder, bei dem nach der letzten Veranlagung eine Einkommensteuer von mindestens 400 € im Jahr übrig blieb, nachdem Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer angerechnet waren. In der Praxis sind das vor allem Selbstständige und Freiberufler, Gewerbetreibende, Vermieter, Rentnerinnen und Rentner mit einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag sowie Arbeitnehmer mit nennenswerten Nebeneinkünften.
Auch Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III und V erhalten häufig einen Vorauszahlungsbescheid, wenn sich daraus regelmäßig Nachzahlungen ergeben. Kapitalgesellschaften zahlen die Körperschaftsteuer nach denselben Regeln voraus. Gewerbebetriebe leisten zusätzlich Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer an die Gemeinde, Unternehmer mit Umsatzsteuer melden diese monatlich oder vierteljährlich selbst an.
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Mit unserem Rechner für die Einkommensteuer-Vorauszahlung rechnest du deinen eigenen Fall mit Rechenweg durch.
Wie das Finanzamt die Höhe festlegt
Ausgangspunkt ist die Steuer aus deinem letzten Einkommensteuerbescheid (§ 37 Abs. 3 EStG). Davon zieht das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ab und teilt den Rest durch vier. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen mit eigenem Betrag dazu. Bestimmte Ausgaben, etwa Spenden oder Krankheitskosten unter 600 €, bleiben dabei außen vor.
Ein Beispiel: Laut Bescheid für 2024 lag das zu versteuernde Einkommen einer Übersetzerin bei 50.000 €. Mit dem Tarif 2026 ergibt das 10.548 € Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag fällt bei diesem Betrag nicht an. Das Finanzamt setzt für 2026 viermal 2.637 € fest. Steigt oder sinkt ihr Einkommen deutlich, kann sie eine Anpassung beantragen.
Wichtig zu wissen: Der Bescheid, auf dem die Vorauszahlungen beruhen, ist oft ein bis zwei Jahre alt. Die Raten passen deshalb selten genau zur aktuellen Lage. Genau dafür gibt es die Anpassung.
Die Termine im Überblick
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember vorauszuzahlen. Die Gewerbesteuer geht am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Gemeinde. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist jeweils am 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals fällig.
Fällt ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Wer per Überweisung zahlt, hat drei Tage Schonfrist, bevor ein Säumniszuschlag entsteht. Bequemer ist ein SEPA-Lastschriftmandat, dann bucht die Finanzkasse pünktlich ab.
Mindestbeträge und Grenzen
Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen nur fest, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und mindestens 100 € je Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Kleinere Beträge werden erst mit dem Jahresbescheid fällig. Für eine Erhöhung muss der zusätzliche Betrag je Termin mindestens 100 € ausmachen. Erhöht das Finanzamt nach Ablauf des Jahres die letzte Rate, muss es um mindestens 5.000 € gehen.
Bei der Gewerbesteuer gilt eine eigene Grenze: Die einzelne Rate wird auf volle Euro abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG).
Anpassen nach oben oder unten
Weil die Vorauszahlungen auf alten Zahlen beruhen, ist die Anpassung der wichtigste Hebel. Sinkt dein Gewinn, stellst du einen formlosen Herabsetzungsantrag mit einer aktuellen Gewinnschätzung. Für Herabsetzungen gibt es keine Mindestgrenze, das Finanzamt kann sogar bereits gezahlte Raten des laufenden Jahres herabsetzen und erstatten.
Steigt dein Gewinn, kannst du freiwillig mehr zahlen oder eine Erhöhung beantragen. Das klingt unattraktiv, schützt aber vor einer hohen Nachzahlung und vor Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat, die 15 Monate nach Jahresende zu laufen beginnen. Anpassen darf das Finanzamt bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Steuerjahr.
Was mit dem Jahresbescheid passiert
Mit dem Einkommensteuerbescheid wird abgerechnet: festgesetzte Steuer minus Vorauszahlungen minus Steuerabzüge. Ergibt sich ein Rest, ist er als Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu zahlen (§ 36 Abs. 4 EStG). Ein Überschuss wird erstattet. Meist passt das Finanzamt mit demselben Bescheid auch die künftigen Vorauszahlungen an.
Das führt zu einem typischen Effekt: Steigt der Gewinn, kommen mit einem Bescheid gleich drei Zahlungen zusammen, die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr, die nachträglich erhöhten Raten für das laufende Jahr und höhere Raten für die Zukunft. Wer eine Rücklage hat, bleibt gelassen.
So rechnest du deine Vorauszahlung selbst nach
Der Rechenweg ist einfach: Schätze deine Einkünfte, ziehe Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben ab und wende den Tarif nach § 32a EStG an. Dann ziehst du einbehaltene Lohnsteuer ab, teilst durch vier und ergänzt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Unser Rechner für die Einkommensteuer-Vorauszahlung erledigt das für die Jahre 2024 bis 2026 und zeigt jeden Schritt.
Vergleiche das Ergebnis mit deinem Bescheid. Liegt der Bescheid deutlich darüber, lohnt ein Herabsetzungsantrag. Liegt er darunter, plane die Differenz als Rücklage ein oder zahle freiwillig mehr.
Vorauszahlungen bei Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuer
Neben der Einkommensteuer kennt das Steuerrecht drei weitere Vorauszahlungsarten mit eigenen Regeln. Die Körperschaftsteuer einer GmbH oder UG folgt den Terminen der Einkommensteuer, weil § 31 KStG auf § 37 EStG verweist. Der Steuersatz beträgt bis 2027 15 % und sinkt danach schrittweise auf 10 % ab 2032.
Die Gewerbesteuer-Vorauszahlung setzt nicht das Finanzamt fest, sondern die Gemeinde. Grundlage ist der Messbetrag des Finanzamts mal Hebesatz der Gemeinde. Jede Rate beträgt ein Viertel der letzten Jahressteuer, abgerundet auf volle Euro, und wird erst ab 50 € festgesetzt.
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung schließlich berechnest du selbst. Du meldest sie mit der Voranmeldung an und zahlst sie am 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals. Monatlich meldet, wer im Vorjahr mehr als 9.000 € Umsatzsteuer hatte, alle anderen vierteljährlich.
Typische Missverständnisse
Viele halten Vorauszahlungen für eine Strafe für gute Geschäfte. Tatsächlich zahlst du nur früher, was du ohnehin schuldest. Wer die Raten sorgfältig an die tatsächliche Lage anpasst, zahlt am Ende weder mehr noch weniger als ohne Vorauszahlungen.
Ein zweites Missverständnis betrifft die Erstattung: Wer zu viel vorausgezahlt hat, bekommt das Geld nicht automatisch sofort zurück, sondern mit dem Jahresbescheid oder nach einer Herabsetzung. Bis dahin liegt es beim Finanzamt. Erstattungszinsen gibt es erst ab dem 16. Monat nach Jahresende.
Drittens glauben manche, Vorauszahlungen seien freiwillig, solange der Bescheid nicht rechtskräftig ist. Das stimmt nicht. Vorauszahlungsbescheide sind sofort vollziehbar, ein Antrag oder Einspruch hält die Fälligkeit nicht auf. Wer nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge.
Checkliste für deinen Vorauszahlungsbescheid
Prüfe bei jedem neuen Bescheid fünf Punkte. Erstens: Welches zu versteuernde Einkommen hat das Finanzamt angenommen, und passt es zu deiner aktuellen Lage? Zweitens: Sind Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer, die bereits einbehalten werden, berücksichtigt? Drittens: Stimmt die Kirchensteuer, etwa nach einem Austritt? Viertens: Gibt es rückwirkende Änderungen für bereits vergangene Termine, die innerhalb eines Monats zu zahlen sind? Fünftens: Ist ein Lastschriftmandat hinterlegt, und ist das Konto zu den Terminen gedeckt?
Passt etwas nicht, genügt ein kurzer Antrag. Passt alles, trage die Termine in den Kalender ein und lege die Beträge auf einem eigenen Konto bereit.
Häufige Fragen
Ist die Steuervorauszahlung eine zusätzliche Steuer?
Nein. Sie ist ein Abschlag auf die Einkommensteuer des laufenden Jahres und wird mit dem Jahresbescheid vollständig angerechnet.
Wann muss ich Steuervorauszahlungen leisten?
Einkommensteuer am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, Gewerbesteuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Wie hoch sind die Vorauszahlungen?
In der Regel ein Viertel der Steuer aus dem letzten Bescheid nach Abzug von Lohn- und Kapitalertragsteuer, plus Soli und Kirchensteuer.
Kann ich die Vorauszahlungen ändern lassen?
Ja, mit einem formlosen Antrag beim Finanzamt und einer nachvollziehbaren Gewinnprognose. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des 15. Monats nach Jahresende anpassen.
Was passiert, wenn ich eine Rate nicht zahle?
Es entstehen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 € abgerundeten Betrag, bei Überweisung erst nach drei Tagen Schonfrist.
Muss ich auch auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen leisten?
Ja, als Gewerbetreibender mit einem Gewerbeertrag über dem Freibetrag. Die Gemeinde setzt sie fest, fällig am 15. Februar, Mai, August und November.
Bekomme ich zu viel gezahlte Vorauszahlungen sofort zurück?
Mit dem Jahresbescheid oder nach einem erfolgreichen Herabsetzungsantrag. Erstattungszinsen gibt es erst ab dem 16. Monat nach Jahresende.
Redaktion und Prüfung
Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de. Alle Beträge, Fristen und Termine haben wir mit dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (Stand 14.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Steuerberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.