Auf dieses Einkommen wird der Tarif nach § 32a EStG angewendet. Bei Selbstständigen liegt es meist deutlich unter dem Gewinn, weil Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und andere Sonderausgaben abgezogen werden.
Für die Vorauszahlungen schätzt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen anhand der letzten Veranlagung. Bestimmte Aufwendungen, etwa Spenden und Krankheitskosten, bleiben bei der Bemessung der Vorauszahlungen unberücksichtigt, wenn sie 600 € nicht übersteigen (§ 37 Abs. 3 EStG).
Beispiel
Gewinn 70.000 €, Krankenversicherung und Altersvorsorge 12.000 €, Sonderausgaben 1.000 €: zu versteuerndes Einkommen 57.000 €.
Rechner
Einkommensteuer-Vorauszahlung: Quartalsraten mit Soli, Kirchensteuer und § 35 für 2024 bis 2026
Zur Orientierung, verbindlich ist das Gesetz.