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Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Lexikon · § 2 Abs. 5 EStG

Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist die Summe der Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Auf dieses Einkommen wird der Tarif nach § 32a EStG angewendet. Bei Selbstständigen liegt es meist deutlich unter dem Gewinn, weil Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und andere Sonderausgaben abgezogen werden.

Für die Vorauszahlungen schätzt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen anhand der letzten Veranlagung. Bestimmte Aufwendungen, etwa Spenden und Krankheitskosten, bleiben bei der Bemessung der Vorauszahlungen unberücksichtigt, wenn sie 600 € nicht übersteigen (§ 37 Abs. 3 EStG).

Beispiel

Gewinn 70.000 €, Krankenversicherung und Altersvorsorge 12.000 €, Sonderausgaben 1.000 €: zu versteuerndes Einkommen 57.000 €.

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