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SteuerVorauszahlung.de
Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Lexikon · § 29 GewStG

Zerlegung

Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden verteilt das Finanzamt den Gewerbesteuer-Messbetrag nach den Arbeitslöhnen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Die Zerlegung sorgt dafür, dass jede Gemeinde mit einer Betriebsstätte ihren Anteil bekommt. Maßstab sind die Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt werden (§ 29 GewStG). Bei Unternehmern ohne Angestellte wird für die Mitarbeit des Inhabers ein fester Betrag angesetzt.

Jede Gemeinde wendet ihren eigenen Hebesatz auf ihren Teil des Messbetrags an und setzt eigene Vorauszahlungen fest. Für Wind- und Solaranlagen gelten Sonderregeln.

Beispiel

Ein Bäcker mit Filialen in zwei Städten zahlt 60 % der Löhne in Stadt A und 40 % in Stadt B. Der Messbetrag wird im gleichen Verhältnis aufgeteilt.

Rechner

Gewerbesteuer-Vorauszahlung: Messbetrag, Hinzurechnungen, Hebesatz deiner Stadt und Raten

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