Die Zerlegung sorgt dafür, dass jede Gemeinde mit einer Betriebsstätte ihren Anteil bekommt. Maßstab sind die Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt werden (§ 29 GewStG). Bei Unternehmern ohne Angestellte wird für die Mitarbeit des Inhabers ein fester Betrag angesetzt.
Jede Gemeinde wendet ihren eigenen Hebesatz auf ihren Teil des Messbetrags an und setzt eigene Vorauszahlungen fest. Für Wind- und Solaranlagen gelten Sonderregeln.
Beispiel
Ein Bäcker mit Filialen in zwei Städten zahlt 60 % der Löhne in Stadt A und 40 % in Stadt B. Der Messbetrag wird im gleichen Verhältnis aufgeteilt.
Rechner
Gewerbesteuer-Vorauszahlung: Messbetrag, Hinzurechnungen, Hebesatz deiner Stadt und Raten
Kurz erklärt, keine Steuerberatung.