Der Januar beginnt mit den Anmeldungen für das abgelaufene Jahr: Quartalszahler melden die Umsatzsteuer für das vierte Quartal, Arbeitgeber mit geringer Lohnsteuer geben ihre Jahresanmeldung ab. Für Einkommen- und Gewerbesteuer gibt es im Januar keinen Vorauszahlungstermin. Der Tarif 2026 sieht einen Grundfreibetrag von 12.348 € vor, die Soli-Freigrenze liegt bei 20.350 € Einkommensteuer. Danach, im Februar 2026, stehen Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteuer-Anmeldung, Sondervorauszahlung, Gewerbesteuer-Vorauszahlung und Grundsteuer an.
| Datum | Was ist fällig? |
|---|---|
| 12.01.2026Montag, verschoben (Samstag) | Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2025Für Unternehmen mit mehr als 9.000 € Umsatzsteuer im Vorjahr, Anmeldung und Zahlung am selben Tag. |
| 12.01.2026Montag, verschoben (Samstag) | Umsatzsteuer-Voranmeldung November 2025 mit DauerfristverlängerungMonatszahler mit Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV. |
| 12.01.2026Montag, verschoben (Samstag) | Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2025Arbeitgeber mit mehr als 5.000 € Lohnsteuer im Vorjahr (§ 41a EStG). |
| 12.01.2026Montag, verschoben (Samstag) | Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Quartal 2025Normalfall für kleinere Betriebe: Anmeldung und Zahlung für das abgelaufene Quartal. |
| 12.01.2026Montag, verschoben (Samstag) | Lohnsteuer-Anmeldung 4. Quartal 2025Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung kleinerer Arbeitgeber. |
| 12.01.2026Montag, verschoben (Samstag) | Lohnsteuer-Jahresanmeldung 2025Arbeitgeber mit höchstens 1.080 € Lohnsteuer im Vorjahr. |
Worauf du im Januar achten solltest
- Bei Überweisung bleiben drei Tage Schonfrist bis zur Gutschrift, danach kostet jeder angefangene Monat 1 % Säumniszuschlag.
- Die Voranmeldungen werden über ELSTER übermittelt, eine Abgabe auf Papier ist nur auf Antrag in Härtefällen möglich.
- Der 10.01.2026 fällt auf einen Samstag, deshalb verschiebt sich die Fälligkeit auf Montag, den 12.01.2026 (§ 108 Abs. 3 AO).
- Mit einem SEPA-Lastschriftmandat zieht das Finanzamt pünktlich ein, das Konto muss am Fälligkeitstag gedeckt sein.
Alle Termine ohne Gewähr. Maßgeblich sind Bescheid, Fristverlängerung und der Feiertagskalender am Sitz der Behörde.