Im August ist die dritte Gewerbesteuer-Rate fällig. Im Saarland verschiebt sich der Termin, weil der 15. August dort Feiertag ist, ebenso in bayerischen Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung. Quartalszahler mit Dauerfristverlängerung melden das zweite Quartal. Bis Ende 2026 entscheidet bei Gründern die voraussichtliche Jahressteuer, ob monatlich oder vierteljährlich gemeldet wird. Vorschau auf den September: Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteuer-Anmeldung, Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung.
| Datum | Was ist fällig? |
|---|---|
| 10.08.2026Montag | Umsatzsteuer-Voranmeldung Juli 2026Elektronische Voranmeldung über ELSTER, Zahllast gleichzeitig fällig. |
| 10.08.2026Montag | Umsatzsteuer-Voranmeldung Juni 2026 mit DauerfristverlängerungMonatszahler mit Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV. |
| 10.08.2026Montag | Lohnsteuer-Anmeldung Juli 2026Arbeitgeber mit mehr als 5.000 € Lohnsteuer im Vorjahr (§ 41a EStG). |
| 10.08.2026Montag | Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Quartal 2026 mit DauerfristverlängerungEin Monat Aufschub für Quartalszahler, eine Sondervorauszahlung entfällt. |
| 17.08.2026Montag, verschoben (Samstag) | Gewerbesteuer-Vorauszahlung 3/2026Ein Viertel der zuletzt festgesetzten Gewerbesteuer an die Gemeinde (§ 19 GewStG). Im Saarland und in Teilen Bayerns ist der 15. August Feiertag. |
| 17.08.2026Montag, verschoben (Samstag) | Grundsteuer 3/2026Grundsteuer-Rate laut Bescheid der Stadt oder Gemeinde. |
Praktische Hinweise August 2026
- Der 15.08.2026 fällt auf einen Samstag, deshalb verschiebt sich die Fälligkeit auf Montag, den 17.08.2026 (§ 108 Abs. 3 AO).
- Bei Überweisung bleiben drei Tage Schonfrist bis zur Gutschrift, danach kostet jeder angefangene Monat 1 % Säumniszuschlag.
- Gewerbe- und Grundsteuer gehen an die Gemeinde, nicht an das Finanzamt. Bankverbindung und Kassenzeichen stehen im Bescheid der Stadt.
- Die Voranmeldungen werden über ELSTER übermittelt, eine Abgabe auf Papier ist nur auf Antrag in Härtefällen möglich.
Alle Termine ohne Gewähr. Maßgeblich sind Bescheid, Fristverlängerung und der Feiertagskalender am Sitz der Behörde.