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SteuerVorauszahlung.de
Fälligkeiten 2026 Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Rechner · Rechtsstand 2026 · geprüft 14.10.2026

Gewerbesteuer-Vorauszahlung berechnen

Bei 80.000 € Gewinn und 400 % Hebesatz zahlt ein Einzelunternehmen 7.770,00 € Gewerbesteuer im Jahr, das sind vier Vorauszahlungen à 1.942 €.

Gewinn, Rechtsform und Hebesatz genügen. Für größere Betriebe rechnet der Rechner auch die Hinzurechnungen von Zinsen, Mieten und Lizenzen nach § 8 GewStG.

Werkstatt eines Handwerksbetriebs
€
Steuerlicher Gewinn des Jahres (Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Gewinn)
Städte ab 30.000 Einwohnern, Hebesätze 2024 der Statistischen Ämter. Alle Hebesätze
%
€
Entgelte für Schulden, zu 100 % angesetzt
€
z. B. Fahrzeuge, Maschinen, zu einem Fünftel
€
Büro, Laden, Halle, zur Hälfte
€
zu einem Viertel
€
z. B. für eigenen Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 GewStG
€
Aus dem Bescheid der Gemeinde, 0 wenn keiner vorliegt
Vorauszahlung je Termin2.306 €ein Viertel, auf volle Euro abgerundet
Gewerbesteuer im Jahr9.226,87 €Messbetrag × 475 % Hebesatz
Steuermessbetrag1.942,50 €3,5 % von 55.500 €
Belastung nach § 351.456,87 €nach Anrechnung von 7.770,00 € auf die Einkommensteuer
Vom Gewinn zur Gewerbesteuer
Gewinn aus Gewerbebetrieb80.000 €
Summe der Finanzierungsanteile § 8 Nr. 117.000,00 €
− Freibetrag200.000 €
+ davon ein Viertel als Hinzurechnung0,00 €
Gewerbeertrag, auf volle 100 € abgerundet80.000 €
− Freibetrag § 11 Abs. 124.500 €
× Steuermesszahl 3,5 % = Messbetrag1.942,50 €
× Hebesatz 475 %9.226,87 €
− Anrechnung auf die Einkommensteuer (bis 4 × Messbetrag)7.770,00 €
Verbleibende Belastung1.456,87 €
Termine 2026 (§ 19 Abs. 1 GewStG)
TerminFällig amBetrag
1. RateMontag, 16.02.2026 (verschoben, Sonntag)2.306 €
2. RateFreitag, 15.05.20262.306 €
3. RateMontag, 17.08.2026 (verschoben, Samstag)2.306 €
4. RateMontag, 16.11.2026 (verschoben, Sonntag)2.306 €

Die Gemeinde verlangt viermal 2.306 € (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.). Über 400 % Hebesatz bleibt ein Teil der Gewerbesteuer als echte Mehrbelastung, hier 1.456,87 € im Jahr.

Gleicher Messbetrag, anderer Hebesatz
HebesatzGewerbesteuerje Terminnach § 35
200 %3.885,00 €971 €0,00 €
280 %5.439,00 €1.359 €0,00 €
350 %6.798,75 €1.699 €0,00 €
400 %7.770,00 €1.942 €0,00 €
450 %8.741,25 €2.185 €971,25 €
500 %9.712,50 €2.428 €1.942,50 €
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Hinzurechnungen § 8 Nr. 1 GewStG: Zinsen 5.000 € voll, Mieten und Leasing beweglich 0 € zu einem Fünftel (0,00 €), Mieten unbeweglich 24.000 € zur Hälfte (12.000,00 €), Lizenzen 0 € zu einem Viertel (0,00 €). Summe 17.000,00 €, unter dem Freibetrag von 200.000 €, keine Hinzurechnung.
  2. Gewerbeertrag: 80.000 € + 0,00 € − 0 € = 80.000,00 €, abgerundet 80.000 €.
  3. Freibetrag: 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, angesetzt 24.500 €.
  4. Messbetrag: 55.500 € × 3,5 % = 1.942,50 €.
  5. Gewerbesteuer: 1.942,50 € × 475 % = 9.226,87 €. Je Vorauszahlung ein Viertel, abgerundet auf volle Euro: 2.306 €.
  6. § 35 EStG: 4 × 1.942,50 € = 7.770,00 €, höchstens die tatsächliche Gewerbesteuer: 7.770,00 € Ermäßigung der Einkommensteuer, soweit diese anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt.

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Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen

Wie die Gewerbesteuer-Vorauszahlung entsteht

Die Gemeinde verlangt am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 1 und 2 GewStG). Jede Rate wird auf volle Euro abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG).

Die Steuer selbst entsteht in drei Stufen: Aus dem Gewinn wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen der Gewerbeertrag. Er wird auf volle 100 € abgerundet, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um 24.500 € gekürzt und mit 3,5 % multipliziert (§ 11 GewStG). Dieser Steuermessbetrag mal Hebesatz der Gemeinde ergibt die Gewerbesteuer.

Hinzurechnungen: wann sie greifen

Damit Unternehmen mit Fremdkapital und gemieteten Räumen nicht besser dastehen als solche mit eigenem Kapital und eigener Immobilie, werden Finanzierungsanteile teilweise wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG): Zinsen voll, Mieten für bewegliche Güter zu einem Fünftel, Mieten für Immobilien zur Hälfte, Lizenzen zu einem Viertel. Von der Summe bleibt ein Freibetrag von 200.000 € unberücksichtigt, ein Viertel des Rests kommt zum Gewinn hinzu.

Für die meisten kleinen Betriebe bleibt es deshalb bei null: Erst wenn Zinsen, anteilige Mieten und Lizenzen zusammen 200.000 € überschreiten, steigt der Gewerbeertrag. Bei Filialisten, Logistikern oder Unternehmen mit hohen Krediten ist der Effekt dagegen spürbar.

Hebesätze: von 200 % bis 700 %

Jede Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest. Nach dem Datensatz der Statistischen Ämter für 2024 liegt der Median aller 10.754 Gemeinden bei 380 %, nach Einwohnern gewichtet bei 413,1 %. Großstädte verlangen meist deutlich mehr als kleine Umlandgemeinden. Den Hebesatz deiner Stadt findest du in unserer Übersicht der Gewerbesteuer-Hebesätze.

Wichtig für 2027: Der gesetzliche Mindesthebesatz steigt von 200 % auf 280 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, erstmals für den Erhebungszeitraum 2027). Laut Datensatz 2024 lagen 43 Gemeinden darunter, sie müssen ihren Satz anheben.

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bekommen einen großen Teil der Gewerbesteuer über § 35 EStG zurück: Die Einkommensteuer sinkt um das Vierfache des Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und höchstens um die Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Bis zu einem Hebesatz von 400 % gleicht das die Gewerbesteuer rechnerisch fast vollständig aus, darüber bleibt eine Mehrbelastung. Kapitalgesellschaften erhalten keine Anrechnung, für sie ist die Gewerbesteuer eine echte Zusatzlast, siehe Körperschaftsteuer-Vorauszahlung.

Anpassung der Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer anpassen, und zwar bis zum Ende des 15. Monats nach dem Erhebungszeitraum (§ 19 Abs. 3 GewStG). Zuständig für den Messbetrag ist aber das Finanzamt: Wer niedrigere Raten will, stellt den Antrag sinnvollerweise beim Finanzamt, das dann einen Messbetrag für Vorauszahlungszwecke festsetzt. An diesen Wert ist die Gemeinde gebunden.

Beispielrechnungen

Handwerksbetrieb als Einzelunternehmen

Gewinn 45.000 €, Hebesatz 400 %: Gewerbeertrag 45.000 €, minus Freibetrag 24.500 €, Messbetrag 717,50 €, Gewerbesteuer 2.870,00 €. Vorauszahlung je Termin 717 €. Über § 35 EStG mindern bis zu 2.870,00 € die Einkommensteuer.

Handels-GbR mit zwei Gesellschaftern

Gewinn 150.000 €, Hebesatz 400 %: Gewerbeertrag 150.000 €, minus Freibetrag 24.500 €, Messbetrag 4.392,50 €, Gewerbesteuer 17.570,00 €. Vorauszahlung je Termin 4.392 €. Über § 35 EStG mindern bis zu 17.570,00 € die Einkommensteuer.

Beratungs-GmbH

Gewinn 150.000 €, Hebesatz 400 %: Gewerbeertrag 150.000 €, Messbetrag 5.250,00 €, Gewerbesteuer 21.000,00 €. Vorauszahlung je Termin 5.250 €. Eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer gibt es nicht.

Häufige Fragen

Wann ist die Gewerbesteuer-Vorauszahlung fällig?

Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 GewStG). Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag. Im Saarland und in vielen bayerischen Gemeinden ist der 15. August Feiertag (Mariä Himmelfahrt).

Wie berechne ich die Gewerbesteuer?

Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden, bei Personenunternehmen 24.500 € Freibetrag abziehen, mit 3,5 % multiplizieren und das Ergebnis mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfachen.

Gibt es einen Freibetrag?

Ja, 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € für bestimmte Vereine und öffentliche Betriebe. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG).

Ab welchem Betrag werden Vorauszahlungen festgesetzt?

Wenn die einzelne Rate mindestens 50 € beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG).

Wer setzt die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest?

Die Gemeinde (Steueramt oder Stadtkasse). Den Steuermessbetrag setzt das Finanzamt fest, die Gemeinde wendet ihren Hebesatz darauf an.

Steigt der Mindesthebesatz?

Ja. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 beträgt er 280 % statt 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 36 Abs. 5b GewStG).

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindlich ist allein der Bescheid deines Finanzamts oder deiner Gemeinde.

Quellen und Stand

Rechtsstand und Daten abgeglichen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen. Hebesätze: Datenstand 2024, Lizenz dl-de/by-2-0.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen Gesetzestext oder Statistik. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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