Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Vorauszahlung.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Statistik abgeglichen
Wie die Gewerbesteuer-Vorauszahlung entsteht
Die Gemeinde verlangt am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 1 und 2 GewStG). Jede Rate wird auf volle Euro abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG).
Die Steuer selbst entsteht in drei Stufen: Aus dem Gewinn wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen der Gewerbeertrag. Er wird auf volle 100 € abgerundet, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um 24.500 € gekürzt und mit 3,5 % multipliziert (§ 11 GewStG). Dieser Steuermessbetrag mal Hebesatz der Gemeinde ergibt die Gewerbesteuer.
Hinzurechnungen: wann sie greifen
Damit Unternehmen mit Fremdkapital und gemieteten Räumen nicht besser dastehen als solche mit eigenem Kapital und eigener Immobilie, werden Finanzierungsanteile teilweise wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG): Zinsen voll, Mieten für bewegliche Güter zu einem Fünftel, Mieten für Immobilien zur Hälfte, Lizenzen zu einem Viertel. Von der Summe bleibt ein Freibetrag von 200.000 € unberücksichtigt, ein Viertel des Rests kommt zum Gewinn hinzu.
Für die meisten kleinen Betriebe bleibt es deshalb bei null: Erst wenn Zinsen, anteilige Mieten und Lizenzen zusammen 200.000 € überschreiten, steigt der Gewerbeertrag. Bei Filialisten, Logistikern oder Unternehmen mit hohen Krediten ist der Effekt dagegen spürbar.
Hebesätze: von 200 % bis 700 %
Jede Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest. Nach dem Datensatz der Statistischen Ämter für 2024 liegt der Median aller 10.754 Gemeinden bei 380 %, nach Einwohnern gewichtet bei 413,1 %. Großstädte verlangen meist deutlich mehr als kleine Umlandgemeinden. Den Hebesatz deiner Stadt findest du in unserer Übersicht der Gewerbesteuer-Hebesätze.
Wichtig für 2027: Der gesetzliche Mindesthebesatz steigt von 200 % auf 280 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, erstmals für den Erhebungszeitraum 2027). Laut Datensatz 2024 lagen 43 Gemeinden darunter, sie müssen ihren Satz anheben.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bekommen einen großen Teil der Gewerbesteuer über § 35 EStG zurück: Die Einkommensteuer sinkt um das Vierfache des Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und höchstens um die Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Bis zu einem Hebesatz von 400 % gleicht das die Gewerbesteuer rechnerisch fast vollständig aus, darüber bleibt eine Mehrbelastung. Kapitalgesellschaften erhalten keine Anrechnung, für sie ist die Gewerbesteuer eine echte Zusatzlast, siehe Körperschaftsteuer-Vorauszahlung.
Anpassung der Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer anpassen, und zwar bis zum Ende des 15. Monats nach dem Erhebungszeitraum (§ 19 Abs. 3 GewStG). Zuständig für den Messbetrag ist aber das Finanzamt: Wer niedrigere Raten will, stellt den Antrag sinnvollerweise beim Finanzamt, das dann einen Messbetrag für Vorauszahlungszwecke festsetzt. An diesen Wert ist die Gemeinde gebunden.
Beispielrechnungen
Handwerksbetrieb als Einzelunternehmen
Gewinn 45.000 €, Hebesatz 400 %: Gewerbeertrag 45.000 €, minus Freibetrag 24.500 €, Messbetrag 717,50 €, Gewerbesteuer 2.870,00 €. Vorauszahlung je Termin 717 €. Über § 35 EStG mindern bis zu 2.870,00 € die Einkommensteuer.
Handels-GbR mit zwei Gesellschaftern
Gewinn 150.000 €, Hebesatz 400 %: Gewerbeertrag 150.000 €, minus Freibetrag 24.500 €, Messbetrag 4.392,50 €, Gewerbesteuer 17.570,00 €. Vorauszahlung je Termin 4.392 €. Über § 35 EStG mindern bis zu 17.570,00 € die Einkommensteuer.
Beratungs-GmbH
Gewinn 150.000 €, Hebesatz 400 %: Gewerbeertrag 150.000 €, Messbetrag 5.250,00 €, Gewerbesteuer 21.000,00 €. Vorauszahlung je Termin 5.250 €. Eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer gibt es nicht.
Häufige Fragen
Wann ist die Gewerbesteuer-Vorauszahlung fällig?
Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 GewStG). Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag. Im Saarland und in vielen bayerischen Gemeinden ist der 15. August Feiertag (Mariä Himmelfahrt).
Wie berechne ich die Gewerbesteuer?
Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden, bei Personenunternehmen 24.500 € Freibetrag abziehen, mit 3,5 % multiplizieren und das Ergebnis mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfachen.
Gibt es einen Freibetrag?
Ja, 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € für bestimmte Vereine und öffentliche Betriebe. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG).
Ab welchem Betrag werden Vorauszahlungen festgesetzt?
Wenn die einzelne Rate mindestens 50 € beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG).
Wer setzt die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest?
Die Gemeinde (Steueramt oder Stadtkasse). Den Steuermessbetrag setzt das Finanzamt fest, die Gemeinde wendet ihren Hebesatz darauf an.
Steigt der Mindesthebesatz?
Ja. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 beträgt er 280 % statt 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 36 Abs. 5b GewStG).
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindlich ist allein der Bescheid deines Finanzamts oder deiner Gemeinde.
Quellen und Stand
Rechtsstand und Daten abgeglichen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen. Hebesätze: Datenstand 2024, Lizenz dl-de/by-2-0.
- § 19 GewStG Vorauszahlungen abgerufen 14.10.2026
- § 11 GewStG Steuermesszahl abgerufen 14.10.2026
- § 8 GewStG Hinzurechnungen abgerufen 14.10.2026
- § 16 GewStG Hebesatz abgerufen 14.10.2026
- § 35 EStG Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften abgerufen 14.10.2026
- § 108 AO Fristen und Termine abgerufen 14.10.2026
- Hebesätze der Gemeinden 2024 (Statistische Ämter des Bundes und der Länder) abgerufen 14.10.2026
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